Abschliessend ist festzustellen, dass das Einkommen des Klägers zwar ein Mehrfaches des Medianlohnes betrug. Ein hohes Einkommen reicht indessen allein nicht aus, um die Tätigkeit als höher leitend zu qualifizieren, ebenso wenig wie eine Funktionsbezeichnung im LinkedIn-Profil. 4. Fazit