Unbestritten ist sodann, dass für den IT-Bereich aufgrund der Initiative des Klägers eigene Homeoffice-Regelungen galten. Nach Vorbringen der Beklagten seien dem Kläger von ihr diesbezüglich Freiheiten zugestanden und seine Forderung nach einer Sonderregelung nach seinem Gusto grosszügig durchgewunken worden. Das "Durchwinken" impliziert einen entsprechenden Antrag des Klägers und dessen - 12 - Bewilligung durch die Beklagte, womit eine mangelnde Entscheidbefugnis des Klägers offenkundig ist.