Dass bei der Beklagten bezüglich der Leistung von Unterschriften das Vier-Augen- Prinzip herrscht, wobei keinem Betriebsteil oder Mitarbeitenden der Beklagten eine uneingeschränkte Einzelentscheidungsbefugnis zukommt, ist unbestritten. Entgegen den Vorbringen der Beklagten ist das System der Antragsstellung bzw. Bewilligung durch hierarchisch Vorgesetzte jedoch nicht dem Vier-Augen- Kontrollsystem geschuldet, sondern vielmehr Folge der mangelnden Entscheidbefugnis.