Ob der Kläger gemäss der Freigabe-/Visierungs-Matrix, die die Kompetenz für operative Aufwände regelt, eine alleinige Freigabe-/Visierungs-Kompetenz von bis zu Fr. 10'000.– oder Fr. 25'000.– hatte, erscheint aufgrund des Budgets der Informatik von ca. Fr. 8 Mio. für die Qualifikation der leitenden Tätigkeit als nicht relevant. Dass der Kläger in seiner Rolle als Leiter IT zuletzt das Jahresbudget von Fr. 8 bis 9 Millionen verantwortet habe, wird von diesem mit dem Hinweis, dass er diesbezüglich lediglich eine verwaltende Funktion gehabt habe, bestritten.