Unbestritten ist weiter, dass der Kläger gemäss der Bewilligungs-Matrix der Beklagten – eine Massnahme des internen Kontrollsystems (IKS) –, die für das Gesamt-Unternehmen und über alle Bereiche gilt, eine Unterzeichnungskompetenz für Beratungsverträge bis zu Fr. 100'000.– zu zweien hatte. Ob der Kläger gemäss der Freigabe-/Visierungs-Matrix, die die Kompetenz für operative Aufwände regelt, eine alleinige Freigabe-/Visierungs-Kompetenz von bis zu Fr. 10'000.– oder Fr. 25'000.– hatte, erscheint aufgrund des Budgets der Informatik von ca. Fr. 8 Mio. für die Qualifikation der leitenden Tätigkeit als nicht relevant.