Unbestritten ist, dass die Beklagte in der Schweiz rund 500 Mitarbeitende beschäftigt und dem Kläger fünf Personen direkt unterstellt waren. Daneben führte er ca. 25 bis 35 Personen indirekt sowie ca. zehn externe Berater, wobei er Letztere ohne Genehmigung durch die Unternehmensleitung hinzuziehen konnte. Gemessen an der Grösse der Beklagten in der Schweiz trug der Kläger damit die Verantwortung für eine bescheidene Anzahl ihm direkt und indirekt Unterstellter.