Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen und die Erfassung der Arbeitszeiten bei der Arbeitgeberin liegt. Folglich hat die Arbeitgeberin zumindest stichprobenweise deren Einhaltung zu überprüfen. Es genügt nicht, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer anweist, allfällige - 10 - Überschreitungen der Arbeitszeiten mitzuteilen (MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG Arbeitskommentar, 8., aktualisierte Auflage, 2017, Nr. 2 zu Art. 46 ArG). 3. Würdigung