Die Arbeitgeberin ist gegenüber den Behörden verpflichtet, die (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit des Arbeitnehmers systematisch und lückenlos zu erfassen (Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1). Es liegt somit in der Verantwortung der Arbeitgeberin, dass die Arbeitszeiten ordnungsgemäss erfasst werden; sie kann dies grundsätzlich nicht an den Arbeitnehmenden delegieren. Im Rahmen von neuen Formen der Arbeitszeitgestaltung und neuen Organisationformen wurde es in der Praxis üblich, die Arbeitszeiterfassung auf Vertrauensbasis vollständig den Arbeitnehmenden zu überlassen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass auch bei dieser Vorgehensweise die