Fall muss die Frage von Fall zu Fall entschieden werden, ohne Rücksicht auf den Titel oder die Ausbildung der betroffenen Person, sondern nach der tatsächlichen Natur der Funktion und unter Berücksichtigung der Grösse des Unternehmens. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer als Leiter einer Einheit oder Abteilung der Arbeitgeberin bezeichnet wird und sogar für die Budgets seiner Abteilung verantwortlich ist, bedeutet angesichts der oben genannten Grundsätze nicht ohne Weiteres, dass er eine hohe Führungsposition innehatte. Wichtiger als die verwendeten Titel sind die tatsächlich ausgeübten Verantwortlichkeiten (BGE 126 III 337 S. 341 m.w.H.).