Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung innerhalb des Unternehmens geniesst, führt allein nicht zu der Annahme, dass diese Person dort eine leitende Funktion ausübt. Weder die Kompetenz, das Unternehmen durch seine Unterschrift zu verpflichten oder Anweisungen zu erteilen, noch die Höhe des Gehalts sind für sich genommen entscheidende Kriterien. Wesentliche Geschäfte im Sinne von Art. 9 ArGV 1 sind solche, die das Leben oder die Struktur des Unternehmens als Ganzes oder zumindest in einem seiner Hauptelemente nachhaltig beeinflussen. Da es sich im Übrigen um Ausnahmebestimmungen handelt, müssen die oben genannten Normen restriktiv ausgelegt werden.