So lassen eine Unterschrifts- oder Weisungsberechtigung sowie die Lohnhöhe für sich alleine keinen Schluss auf eine höhere leitende Tätigkeit zu. Unwesentlich ist die Bezeichnung einer Position; massgebend sind vielmehr weitreichende (Mit-)Entscheidungsbefugnisse; oder es muss einem Arbeitnehmer möglich sein, Entscheide von grosser Tragweite zu beeinflussen und dadurch einen nachhaltigen Einfluss auf die Struktur, den Geschäftsgang und/oder auf die Entwicklung eines Betriebes zu nehmen. Dies alles steht in Abhängigkeit der Grösse des Betriebes (KUKO ArG-BACHMANN, a.a.O., Art. 3 ArG N 36; BGE 98 Ib 344 vom 23. Juni 1972 E. 2;