Das Arbeitsgesetz ist gemäss Art. 3 lit. d ArG für Arbeitnehmende, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben – mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesundheitsschutz – nicht anwendbar, da höhere leitende Arbeitnehmende aufgrund ihrer betrieblichen Stellung keines öffentlich-rechtlichen Schutzes bedürfen (Botschaft ArG, 947; BGer 2C_745/2014 vom 27. März 2015 E. 3.4; BACHMANN in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber, Kurzkommentar, ArG Arbeitsgesetz, Art. 3 ArG N 35 m.w.H.). Hingegen fallen nicht (höhere) leitende Angestellte in den persönlichen Schutzbereich des Arbeitsgesetzes.