Zudem habe er regelmässig an der jährlichen Retraite der Unternehmensleitung teilgenommen. Er habe über einen grossen Entscheidungsspielraum verfügt und seine Befugnisse selbstverantwortlich ausüben können. Er habe auf die Struktur, den Geschäftsgang sowie die Entwicklung des Betriebsteils IT und damit auf die Gesamtunternehmung einen nachhaltigen Einfluss im Sinne von Art. 9 ArGV1 genommen. 2. Rechtliches 2.1 Leitende Tätigkeit