Die Beklagte macht zusammenfassend geltend, der Kläger sei ein höherer leitender Angestellter und vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Er habe über eine besondere Vertrauensstellung innerhalb der Beklagten und über weitreichende Kompetenzen und Verantwortlichkeiten im IT- Bereich verfügt, namentlich in Bezug auf personelle Entscheide (Anstellung und Kündigung, Lohn, Mitarbeiterziele), die Arbeitszeiteinteilung (eigene und der Mitarbeitenden) und Einsatzplanung (Projekte, Beizug von externen Beratern) sowie das Budget und die IT-Strategie (u.a. In- und Outsourcing, Projektpriorisierungen).