Der Kläger macht zusammenfassend geltend, er sei kein höherer leitender Angestellter gewesen, weshalb das Arbeitsgesetz Anwendung finde. Er sei weder Mitglied der Unternehmensleitung gewesen noch habe er über weitreichende Entscheidbefugnisse verfügt noch Entscheide von grosser Tragweite massgeblich beeinflussen können und auch nicht ein jährliches Budget von mehreren Millionen verantwortet. Er sei nicht für sämtliche personalrechtlichen Belange der gesamten IT, wie die Anstellung von Mitarbeitern oder die Entscheidung über deren maximal zulässige Homeoffice-Arbeit, verantwortlich gewesen.