Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt [Tätigkeit im Bereich Werbung] (vgl. online Handelsregisterauszug). Der Kläger trat am 1. November 1999 in der Funktion als Informatik-Projektleiter […], Mitglied der Direktion, in die Dienste der Beklagten ein. Im Jahr 2023 verdiente er als Leiter IT der Beklagten Fr. 292'051.– brutto (Grundlohn, GA, Autopauschale und Bonuszahlungen). Am 31. Januar 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2024. Der Kläger macht mit vorliegender Klage eine Entschädigung für Überzeit in der Höhe von Fr. 607'855.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2023 geltend.