Anlässlich der Replik modifizierte der Kläger die Berechnungsgrundlage aufgrund des im Jahr 2023 ausbezahlten Bonus und erweiterte seine Forderung zudem um die im Zeitraum von Mai 2023 bis Dezember 2023 angehäufte Überzeit. Damit erfolgte eine Klageerhöhung im Umfang von Fr. 69'944.45. Die Klageerweiterung gründet in demselben Lebenssachverhalt, für die neu zu beurteilenden Rechtsbegehren findet nach wie vor das ordentliche Verfahren Anwendung (Art. 243 ZPO e contrario) und das Arbeitsgericht Zürich bleibt sowohl örtlich wie auch sachlich zuständig. Die Klageänderung ist zulässig. 2. Noven / Replikrecht