2. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichten. Mit Eingaben vom 11. Juni 2025 erklärten die Parteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Klageänderung Im Rahmen der Replik erhöhte der Kläger seine ursprüngliche Forderung in der Höhe von Fr. 537'910.70 brutto auf Fr. 607'855.15 brutto, mithin um Fr. 69'944.45. 1.1 Rechtliches