Letztere ging binnen Frist am 5. Februar 2025 hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. März 2025 wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und ihm Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Noven in der Duplik und Ausübung seines unbedingten Replikrechts angesetzt. Die Stellungnahme des Klägers ging binnen Frist ein, wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 zugestellt. Es erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beklagten.