Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 wurde für die Replik und Duplik ein Schriftenwechsel und dem Kläger Frist zur Erstattung der Replik angesetzt. Mit der am 11. September 2024 binnen Frist erstatteten Replik erweiterte der Kläger seine Klage und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Die Replik wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 18. November 2024 zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt. -3-