Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Beklagten die angesetzte Frist zur Klageantwort einstweilen abgenommen und dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag auf Verfahrensbeschränkung Stellung zu nehmen. Nach fristgerecht erfolgter Stellungnahme wurde der Antrag auf Verfahrensbeschränkung mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2024 abgewiesen und der Beklagten Frist angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen. Diese ging binnen Frist hierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 wurde für die Replik und Duplik ein Schriftenwechsel und dem Kläger Frist zur Erstattung der Replik angesetzt.