Dem kam er binnen Frist nach. Mit Präsidialverfügung vom 8. Januar 2024 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 stellte die Beklagte sodann einen Antrag auf Verfahrensbeschränkung und Abnahme der Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2024 wurde der Beklagten die angesetzte Frist zur Klageantwort einstweilen abgenommen und dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag auf Verfahrensbeschränkung Stellung zu nehmen.