{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Zur Deckung der geschäftlich bedingten Auslagen genügt entweder ein GA-\nAbo oder eine Autopauschale. Etwas anderes wurde nicht geltend gemacht.\nEntsprechend ist nur eines davon zu berücksichtigen. Die Kosten für das GA-Abo\nbetrugen maximal Fr. 3'860.–. Die Autopauschale betrug jeweils Fr. 6'000.–.\nEntsprechend der Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, wonach dem\nKläger nicht weniger zugesprochen werden darf, als die Beklagte anerkennt, ist die\nAutopauschale in der Höhe von Fr. 6'000.– als regelmässiger Naturallohn zu\nqualifizieren und gehört zum massgebenden Lohn.\n\n3.3 Überzeit\n\nDer Kläger geht bei seiner Berechnung von einer Wochenarbeitszeit von 42.5\nStunden und die Beklagte von 45 Stunden aus. Das Arbeitsgesetz sieht eine\nwöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden für Arbeitnehmer wie den Kläger\nvor (Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG). Diese Bestimmung der wöchentlichen\nHöchstarbeitszeit kann durch privatrechtliche Vereinbarung unterschritten werden.\nMit Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1999 vereinbarten die Parteien eine\nWochenarbeitszeit von 42.5 Stunden. Die Beklagte macht geltend, dass die\n- 22 -\n\nvereinbarte Arbeitszeit von 42.5 Sunden lediglich für seine anfängliche Funktion als\nProjektleiter IT und nicht für diejenige als Leiter IT gegolten habe. Dass die Parteien\nden Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1999 betreffend die Wochenarbeitszeit abgeändert\nhätten, brachte die Beklagte nicht substantiiert vor. Beweismittel wurde keine\nofferiert; ein Beweisverfahren ist nicht durchführbar. Somit ist der Berechnung der\nÜberzeit[entschädigung] eine Wochenarbeitszeit von 42.5 Stunden zugrunde zu\nlegen.\n\n3.4 Plausibilität der geltend gemachten Arbeitszeit\n\nDie Beklagte bringt zusammenfassend vor, die vom Kläger geltend gemachte\nArbeitszeit sei nicht plausibel, was u.a. die Erfassung der eigenen Leistungen, den\nGeburtstagskarten/Geburtstagsgrüssen, den Betreff \"Mails\" bzw. \"Mails\naufräumen\" betreffe, und es zeige sich ein Bild eines ineffizienten Mikromanagers.\nEin Teil der vom Kläger geleisteten Arbeit sei weder angeordnet noch im Interesse\nder Beklagten gewesen, womit die dafür verwendete Zeit nicht als Arbeitszeit gelte.\nWie vorstehend unter Ziffer V.2.1 ausgeführt, kann die Arbeitgeberin die Vergütung\nnicht im Nachhinein mit der Begründung ablehnen, die rapportierten Stunden seien\nnicht bekannt bzw. notwendig gewesen, wenn ihr die Arbeitszeitrapporte zur\nKenntnis gebracht und sie dagegen keinen Widerspruch erhob. Unter Hinweis auf\ndie Erwägungen unter den Ziffern V.3. und V.4 haben die vom Kläger in der Zeit\nvom 7. Mai 2018 bis 30. April 2023 geleisteten und in der Excel-Tabelle der IT\nfestgehaltenen Mehrarbeitsstunden von der Beklagten als genehmigt zu gelten. Die\nBeklagte hat demnach für das Jahr 2018 insgesamt 310 Stunden, für das Jahr 2019\ninsgesamt 754.63 Stunden, für das Jahr 2020 insgesamt 634 Stunden, für das Jahr\n2021 insgesamt 911.32 Stunden, für das Jahr 2022 insgesamt 771.58 Stunden und\nfür das Jahr 2023 insgesamt 173.10 Stunden Überzeit zu entschädigen.\n\n3.5 Berechnungen\n\n3.5.1 Entschädigung für das Jahr 2018\n\nDer massgebende Lohn für das Jahr 2018 betrug Fr. 251'303.– (Grundlohn\nFr. 245'303.– + Autopauschale Fr. 6'000.–). Das Tagesstundensoll beträgt 8.5\n- 23 -\n\nStunden (42.5 Stunden/5 Arbeitstage). Damit berechnet sich der Überzeit-\nStundenlohn wie folgt: Fr. 251'303.–/12/21.75/8.5 x 125 % = rund Fr. 141.60 brutto.\n\nDie Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2018 insgesamt 310 Überzeitstunden zu\nentschädigen, mithin Fr. 43'896.– brutto zu entrichten.\n\n3.5.2 Entschädigung für das Jahr 2019\n\nDer massgebende Lohn für das Jahr 2019 betrug Fr. 250'275.– brutto (Grundlohn\nFr. 244'275.– + Autopauschale Fr. 6'000.–). Der Überzeit-Stundenlohn beträgt rund\nFr. 141.– brutto (Fr. 250'275.– /12/21.75/8.5 x 125 %).\n\nDie Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2019 insgesamt 754.63 Überzeitstunden\nzu entschädigen, mithin gerundet Fr. 106'402.80 brutto zu entrichten.\n\n3.5.3 Entschädigung für das Jahr 2020\n\nDer massgebende Lohn für das Jahr 2020 betrug Fr. 238'397.– brutto (Grundlohn\nFr. 232'397.– + Autopauschale Fr. 6'000.–). Der Überzeit-Stundenlohn beträgt rund\nFr. 134.30 brutto (Fr. 238'397.–/12/21.75/8.5 x 125 %).\n\nDie Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2020 insgesamt 634 Überzeitstunden zu\nentschädigen, mithin Fr. 85'146.20 brutto zu entrichten.\n\n3.5.4 Entschädigung für das Jahr 2021\n\nDer massgebende Lohn für das Jahr 2021 betrug Fr. 249'525.– brutto (Grundlohn\nFr. 243'525.– + Autopauschale Fr. 6'000.–). Der Überzeit-Stundenlohn beträgt rund\nFr. 140.60 brutto (Fr. 249'525.–/12/21.75/8.5 x 125 %).\n\nDie Beklagte hat dem Kläger für das Jahr 2021 insgesamt 911.32 Überzeitstunden\nzu entschädigen, mithin rund Fr. 128'131.60 brutto zu entrichten.\n\n3.5.5 Entschädigung für das Jahr 2022\n- 24 -\n\nDer massgebende Lohn für das Jahr 2022 betrug Fr. 255'273.– brutto (Grundlohn\nFr. 249'273.– + Autopauschale Fr. 6'000.–). Der Überzeit-Stundenlohn beträgt rund\nFr. 143.85 brutto (Fr. 255'273.–/12/21.75/8.5 x 125 %).\n\n"}