{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Massgebend sei der Lohn zum Zeitpunkt\nder Überzeitleistung. Die Gratifikation – echt oder unecht – sei bei der Berechnung\nnicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Kläger fälschlicherweise den Naturallohn\n(GA-Abo und Autopauschale) vollumfänglich in die Überzeitentschädigung\n- 19 -\n\neingerechnet. Der Naturallohn sei jedoch lediglich in dem Umfang\nmitzuberücksichtigen, wie die Zahlungen nicht Ersatz für tatsächlichen, geschäftlich\nbedingten Aufwand darstellten. Der Kläger sei arbeitsbedingt häufig unterwegs\ngewesen. Eine trennscharfe Abgrenzung zwischen geschäftlich bedingtem\nSpesenersatz und Naturallohn sei nicht mehr möglich. Deshalb erscheine es\nsachgerecht, das auch für private Zwecke genutzte GA-Abo nicht\nmiteinzuberechnen.\n\n2. Rechtliches\n\n2.1 Allgemeines\n\nFür die unter Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG fallenden Arbeitnehmer (u.a. Büropersonal)\nbeträgt die Maximalarbeitszeit 45 Stunden pro Woche. Wird mehr gearbeitet, liegt\nÜberzeitarbeit vor, welche zwingend zu entschädigen bzw. durch Freizeit\nauszugleichen ist (Art. 13 ArG). Die Überzeitentschädigung kann – anders als die\nÜberstundenentschädigung nach Art. 321c Abs. 3 OR – nicht wegbedungen\nwerden (MÜLLER/MADUZ, ArG Kommentar, a.a.O., N 1 zu Art. 13 ArG; STREIFF/VON\nKAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, a.a.O., N 4 zu Art. 321c OR). Gemäss Art. 13\nAbs. 1 ArG hat der Arbeitgeber Überzeitarbeit mit einem Lohnzuschlag von 25 %\nabzugelten. Das Bundesgericht hat in BGE 126 III 337 E. 6 festgehalten, dass\nÜberzeitarbeit im Sinne von Art. 13 ArG zwingend mit dem um 25 % erhöhten\nBasislohn zu entschädigen sei. Der Arbeitnehmer hat demnach zwingend Anspruch\nauf die Bezahlung von 125 % des Basislohns (MÜLLER/MADUZ, ArG Kommentar,\na.a.O., N 2 zu Art. 13 ArG). Art. 33 Abs. 1 ArGV1 hält fest, wie der Lohnzuschlag\nzu berechnen ist (MÜLLER/MADUZ, ArG Kommentar, a.a.O., N 3 zu Art. 13 ArG).\n\nFür Büropersonal sowie technische und andere Angestellte mit Einschluss des\nVerkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels ist kein Lohnzuschlag\ngeschuldet, sofern die Überzeitarbeit nicht mehr als 60 Stunden im Kalenderjahr\nbeträgt. Zudem kann bei den erwähnten Angestellten bei Überschreitung der\nwöchentlichen Maximalarbeitszeit neben dem Zuschlag auch der Normallohn bis\nzu 60 Stunden pro Jahr wegbedungen werden, wobei dafür die Schriftform\n- 20 -\n\neinzuhalten ist (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321c N 9 m.w.H.;\nUrteilsbesprechung zu BGE 126 III 337 von EGLI, AJP 2001 S. 120, S. 124).\n\n2.2 Gratifikation\n\nEine Gratifikation, welche mindestens der Höhe nach im Ermessen der\nArbeitgeberin liegt, wird bei der Berechnung der Überzeitentschädigung nicht\nberücksichtigt. Dies trifft auch auf eine zum massgebenden Zeitpunkt ausbezahlte\nGratifikation – mangels Lohnbestandteilscharakter – zu (BGer 4C.310/2002 vom\n14. Februar 2003 E. 6.1; Urteil und Beschluss des Obergerichts Zürich LA190036-\nO vom 8. Mai 2020, E. 3).\n\n2.3 Berechnung Lohnzuschlag\n\nGemäss Art. 33 Abs. 1 ArGV1 ist der Lohnzuschlag für Überzeitarbeit bei Zeitlohn\nnach dem auf die Stunde berechneten Lohn, ohne Orts-, Haushaltungs- und\nKinderzulagen, zu bemessen. Für die Bewertung des Naturallohnes sind die\nVorschriften der Bundesgesetzgebung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar (Art. 33 Abs. 3 ArGV1).\nGemäss Art. 7 lit. f AHVV gehören regelmässige Naturalbezüge zum\nmassgebenden Lohn. Hingegen werden Unkosten (Spesen) – Auslagen, die dem\nArbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen – mangels Verweis in\nArt. 33 ArGV1 nicht zum massgebenden Überzeitlohn hinzugerechnet. In teilweiser\nAnalogie zum versicherten Verdienst im Zusammenhang mit Leistungen der\nUnfallversicherung gehören Unkostenentschädigungen (Spesen) nicht zum\nmassgeblichen Lohn. Die Entschädigung ist grundsätzlich in ihrer konkreten Höhe\nauszubezahlen. Werden Pauschalen ausbezahlt, haben diese den effektiven\nUnkosten zumindest gesamthaft zu entsprechen und bleiben ausser Betracht,\nsofern kein Anlass besteht, diese als versteckte Lohnausschüttungen (Naturallohn)\nzu qualifizieren (BGer 8C_330/2008 vom 24. Oktober 2008 E. 5.5; BGer\n9C_71/2022 vom 16. Februar 2023 E. 12.1).\n\n3. Würdigung\n\n3.1 Gratifikation\n- 21 -\n\nUnbestritten ist, dass es sich bei den in den Lohnausweisen aufgeführten\nSonderprämien/Jubiläum/Bonuszahlungen um Gratifikationen handelt, die\nzumindest bezüglich Höhe im Ermessen der Beklagten standen. Diese sind\ngemäss der aufgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der\nÜberzeitentschädigung nicht zu berücksichtigen, auch wenn die Gratifikationen\nbereits ausbezahlt wurden (vgl. vorstehend Ziffer VI.2.2).\n\n3.2 Regelmässige Naturalbezüge\n\n"}