{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Letzterer enthält eine detaillierte Tabelle der wöchentlichen Arbeitszeit für\nden Zeitraum vom 7. Mai 2018 bis 29. April 2023 und der getätigten Arbeiten.\nZudem fasste er in der Klagebegründung die von ihm geltend gemachte\nwöchentliche Überzeit über den gesamten Zeitraum zusammen. Für die Zeit vom\n1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2023 reichte er eine entsprechende Tabelle in\ngedruckter Form ein mit einer Zusammenfassung der Überzeit in der Replik. Damit\nist ein substantiiertes Bestreiten für die Beklagte möglich. Der Kläger ist seiner\nSubstantiierungspflicht im Sinne von Art. 221 ZPO rechtsgenügend\nnachgekommen.\n\n3.3 Kenntnis der Beklagten betreffend Überzeit\n\nDie Beklagte bestreitet, dass ihr die vom Kläger geltend gemachte Überzeit\nhinreichend bekannt gewesen sei. Sie habe auch keinen Zugriff auf die\nLeistungserfassung der IT gehabt. Zudem würden die aufgeführten Zahlen auf\neigenen Aufzeichnungen des Kläger basieren, seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht\nworden und deshalb als Beweis untauglich.\n\nUnbestritten ist, dass der Kläger seinem Vorgesetzten mitgeteilt hat, dass er\nzeitweise zu viel arbeite, und dass seine Auslastung in den Mitarbeitergesprächen\nthematisiert worden ist. Ebenso ist unbestritten, dass die HR-Administration der\nBeklagten einmal jährlich mit einer Übersicht der Jahreszeitsaldi bedient worden\nist. Wie vorstehend unter Ziffer IV. 4. und Ziffer V. 3.1 ausgeführt, übte der Kläger\nkeine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus, seine\n- 17 -\n\nAufzeichnungen in der von der IT genutzten Excel-Tabelle haben als\nArbeitszeiterfassung zu gelten und die Beklagte war als Arbeitgeberin für die\nlückenlose Erfassung der Arbeitszeiten und deren Kontrolle verantwortlich. Dass\nder Zugriff auf die IT-Excel-Tabelle vom Kläger verwaltet worden ist und\nmindestens teilweise nicht gewährleistet war, vermag daran nichts zu ändern. Dass\nsich die Beklagte konkret um einen Zugriff bemüht hätte, um ihrer Kontrollfunktion\nund Fürsorgepflicht betreffend ihren Mitarbeitenden der IT als Arbeitgeberin\nnachzukommen, wurde nicht geltend gemacht. Den der Beklagten übermittelten\nÜbersichten der Jahreszeitsaldi sind neben den bezogenen Ferien und Feriensaldi\ndie vom Kläger geleisteten Arbeitsstunden und damit auch seine Überzeit jeweils\nper Ende Jahr zu entnehmen. Somit hatte die Beklagte Kenntnis von dessen\nÜberzeitarbeit im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022. Gegen\ndiese erhob sie jeweils keinen Widerspruch, weshalb sie die Vergütung nicht im\nNachhinein mit der Begründung ablehnen kann, die rapportierten Stunden seien\nnicht bekannt bzw. notwendig gewesen (vgl. vorstehend Ziffer V.2.1). Dass der\nKläger seinen Mehrzeitsaldo des Vorjahres jeweils auf \"0\" setzte, vermag daran\nnichts zu ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die\nÜberzeitentschädigung nicht wegbedungen werden (vgl. nachstehend Ziffer\nVI.2.1).\n\nDer Kläger macht nicht geltend, der Beklagten vor der Klageeinleitung anfangs Mai\n2023 für das Jahr 2023 seine geleisteten Arbeitsstunden angezeigt zu haben. Mit\nE-Mail vom 5. März 2023 liess der Kläger der Beklagten jedoch u.a. die\nAbschlussstatistik 2022 zukommen und informierte sie u.a. darüber, dass sie\nwieder Zugriff auf die Zeiterfassung der IT habe. Ab dem 6. März 2023 war die\nBeklagte somit unbestrittenermassen computertechnisch wieder in der Lage, ihrer\nKontrollfunktion über die Arbeitszeiterfassung des Klägers auszuüben. Da sie\naufgrund der Jahresabschlüsse 2018 bis 2022 damit rechnen musste, dass der\nKläger erneut Mehrarbeitsstunden leisten würde, sie dagegen nicht einschritt,\ndessen Arbeitsstunden von Januar bis 5. März 2023 nach dem erteilten Zugriff auf\ndie Zeiterfassung der IT nicht umgehend kontrollierte und den Kläger bis Ende April\n2023 auch nicht dazu anhielt, keine Überzeit mehr zu generieren, haben diese\nMehrarbeitsstunden als genehmigt zu gelten. Spätestens anfangs Mai 2023\n- 18 -\n\n(Eingang des Schlichtungsgesuchs beim zuständigen Friedensrichteramt) war sich\nder Kläger indessen bewusst, dass die Beklagte mit der Leistung von\nvergütungspflichtigen Mehrarbeitsstunden nicht einverstanden war. Damit, dass\nder Kläger während laufendem Gerichtsverfahren dennoch weiterhin\nMehrarbeitsstunden leisten würde, nachdem sie u.a. deren betriebliche\nNotwendigkeit bestritten hatte, musste die Beklagte nicht rechnen. Eine\nGenehmigung ihrerseits liegt nicht vor.\n\n4. Fazit\n\nDie vom Kläger in der Zeit von 7. Mai 2018 bis 30. April 2023 geleisteten und in der\nExcel-Tabelle der IT festgehaltenen Mehrarbeitsstunden haben von der Beklagten\nals genehmigt zu gelten.\n\nVI. Berechnung der Überzeitentschädigung\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1 Standpunkt des Klägers\n\n"}