{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. Beweis der Überzeit."}], "ScrapyJob": "446973/28/2394", "Zeit UTC": "14.10.2025 00:30:54", "Checksum": "405ec1fee06583381e4552a3457f1233", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. Beweis der Überzeit.\n\nDie Beklagte bestreitet einen Anspruch des Klägers auf Überzeitentschädigung.\nSie macht zusammenfassend geltend, die vom Kläger angeblich geleistete\nÜberzeit sei ihr nicht hinreichend bekannt gewesen. So habe der Kläger keine\nArbeitszeit im Arbeitszeiterfassungstool von ihr, sondern in einem eigenen\nLeistungserfassungs-Tool, auf das sie keinen Zugriff gehabt habe, erfasst. Der\nKläger sei selber davon ausgegangen, nicht überzeitberechtigt zu sein, da er seine\nangeblich geleisteten Mehrstunden des Vorjahres in der jährlichen Zeitstatistik\njeweils mit \"0\" ausgewiesen habe. Die vom Kläger geltend gemachte Arbeitszeit sei\nzudem nicht plausibel. Selbst wenn er Überzeit geleistet haben sollte, wäre diese\nnicht dringend und nicht betrieblichen Bedürfnissen geschuldet gewesen, sondern\nResultat seines ineffizienten Mikromanagements. Die Gesamtübersichten der\n- 14 -\n\njährlichen Zeitsaldi genügten den Anforderungen an den Beweis von Überzeit bei\nWeitem nicht.\n\n2. Rechtliches\n\n2.1 Kenntnis der Mehrarbeit\n\nFür die Abgeltung von Überzeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob sie vom\nArbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitsnehmers\ngeleistet wurde; entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv notwendig\nwar. Der Arbeitnehmer hat Überzeit, die ohne Wissen des Arbeitgebers geleistet\nwird, innert nützlicher Frist anzuzeigen, so dass der Arbeitgeber organisatorische\nMassnahmen zur Verhinderung künftiger Mehrarbeit treffen oder die Überstunden\ngenehmigen kann. Andernfalls riskiert der Arbeitnehmer, sofern nicht besondere\nUmstände vorliegen, dass sein Anspruch verwirkt ist. Wenn der Arbeitgeber aber\nweiss oder wissen muss, dass der Arbeitnehmer Arbeit über die vereinbarte\nArbeitszeit hinaus erbringt, kann der Arbeitnehmer aus dem Stillschweigen des\nArbeitgebers ableiten, dass dieser die Mehrarbeit genehmigt (vgl. BGE 129 III 171\nE. 2.2 ff.; BGer 4A_403/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1.). Wurden die\nArbeitszeitrapporte der Arbeitgeberin zur Kenntnis gebracht und erhob diese\ndagegen keinen Widerspruch, so kann sie die Vergütung nicht im Nachhinein mit\nder Begründung ablehnen, die rapportierten Stunden seien nicht bekannt bzw.\nnotwendig gewesen (BGE 129 III 171 E. 2.2; BGer 4A_403/2018 vom 11. März\n2019 E. 4.3.1 und 4C.133/2000 vom 8. September 2000 E. 3.b; SENTI,\nÜberstunden, in AJP 2003, S. 373 ff., S. 378; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O.,\nN 10 zu Art. 321c OR; DUNAND, in: GEISER/VON KAENEL/WYLER [Hrsg.],\nHandkommentar SHK Arbeitsgesetz, 2005, Art. 13 ArG N 21).\n\nBei Überzeit kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber über die Überzeit informiert\nist bzw. davon weiss oder wissen müsste und die Möglichkeit gehabt hätte,\norganisatorische Massnahmen zur Vermeidung von Überzeit zu treffen (BGer\n4A_403/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.2.).\n- 15 -\n\n2.2 Beweislast\n\nDie Beweislast trägt gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, die das Vorhandensein\nvon Tatsachen behauptet, aus denen sie Rechte ableitet (BSK ZGB I-\nLARDELLI/VETTER, Art. 8 N 38). Für die Leistung von behaupteten Mehrstunden und\nderen Notwendigkeit trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (BGer 4A_338/2011\nvom 14. Dezember 2011 E. 2.2 und BGE 129 III 171 E. 2.4).\n\n3. Würdigung\n\n3.1 Excel-Tabelle der IT\n\nDer Kläger stützt sich bei der Geltendmachung seiner Überzeitentschädigung auf\ndie von ihm eingereichte und von der IT genutzte Excel-Tabelle. Die Beklagte\nmacht geltend, bei der durch die IT genutzte Excel-Tabelle handle es sich lediglich\num eine Leistungs- und nicht um eine Arbeitszeiterfassung. Es sei die Abmachung\ngewesen, dass die IT-Mitarbeitenden ihre projektbezogenen Aufwände weiterhin\nim IT-eigenen Leistungserfassungs-Tool eintragen würden. Ergänzend hätten die\nMitarbeitenden der IT die Absenzen und Ferien im \"RTM\"-Zeiterfassungstool\neintragen müssen. Das HR sei einmal jährlich mit einer Übersicht der\nJahreszeitsaldi aus der IT Excel-Tabelle bedient worden. Dies habe jedoch lediglich\ndem Zweck gedient, die Feriensaldi der IT-Mitarbeitenden mit dem \"RTM\"-\nZeiterfassungstool abzugleichen. Unbestritten ist somit, dass sämtliche\nMitarbeitenden der IT, und damit auch nicht höhere leitende Angestellte, im\nEinverständnis mit der Beklagten und lediglich mit Ausnahme betreffend Absenzen\nund Ferien ausschliesslich die Excel-Tabelle der IT benutzten. Gemäss Art. 46 ArG\ni.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV1 ist die geleistete (tägliche und wöchentliche)\nArbeitszeit der nicht höheren leitenden Angestellten zu erfassen. Der Arbeitgeber\nist für eine lückenlose Erfassung der Arbeitszeiten verantwortlich (MÜLLER/MADUZ,\nArG Kommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 46 ArG). Indem im Einverständnis mit der\nBeklagten lediglich die Absenzen und Ferien im \"RTM-Tool\" erfasst wurden, hat die\nvon der IT genutzte Excel-Tabelle als Arbeitszeiterfassung zu gelten.\n- 16 -\n\n3.2 USB-Stick\n\n"}