{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Dies zeigt sich u.a. auch darin, dass die\nBeklagte die Stelle von D._ nicht neu besetzen wollte, solange dieser krank war,\nweshalb sie den Antrag des Klägers auf Einstellung eines weiteren\nDatenbankadministrators ablehnte. Damit ist die fehlende Entscheidbefugnis des\nKlägers erstellt. Ob der Kläger sich bei der Antragsstellung auf eigene Lohnbänder\nbzw. eine eigene Lohnmatrix stützte oder sich an der Salärstatistik der Swiss-ICT\n(Fachbranche der IT-Branche) orientierte, kann letztlich offen gelassen werden,\nentschied doch der CFO C._ über die konkrete Lohnhöhe.\n\nDass bei der Beklagten bezüglich der Leistung von Unterschriften das Vier-Augen-\nPrinzip herrscht, wobei keinem Betriebsteil oder Mitarbeitenden der Beklagten eine\nuneingeschränkte Einzelentscheidungsbefugnis zukommt, ist unbestritten.\nEntgegen den Vorbringen der Beklagten ist das System der Antragsstellung bzw.\nBewilligung durch hierarchisch Vorgesetzte jedoch nicht dem Vier-Augen-\nKontrollsystem geschuldet, sondern vielmehr Folge der mangelnden\nEntscheidbefugnis.\n\nUnbestritten ist sodann, dass für den IT-Bereich aufgrund der Initiative des Klägers\neigene Homeoffice-Regelungen galten. Nach Vorbringen der Beklagten seien dem\nKläger von ihr diesbezüglich Freiheiten zugestanden und seine Forderung nach\neiner Sonderregelung nach seinem Gusto grosszügig durchgewunken worden. Das\n\"Durchwinken\" impliziert einen entsprechenden Antrag des Klägers und dessen\n- 12 -\n\nBewilligung durch die Beklagte, womit eine mangelnde Entscheidbefugnis des\nKlägers offenkundig ist.\n\nUnbestritten ist zudem, dass alle Mitarbeitenden der IT das Zeiterfassungssystem\nder IT und nicht das \"RTM\"-Tool benutzten. Der Beklagten obliegt die\nVerantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen und\ndie Erfassung der Arbeitszeiten. Das neben dem \"RTM\"-Tool das\nZeiterfassungssystem der IT Anwendung fand, lag somit in ihrem\nVerantwortungsbereich.\n\nGemäss den Ausführungen der Beklagten wurde das unternehmensweite\nPrämiensystem des Weiteren in Abstimmung mit ihrem Verwaltungsrat und in\nAbsprache mit dem CEO und HR durch den CFO erarbeitet und dem Antrag des\nKlägers, mehrere Mitarbeiter der IT in diesem Zusammenhang in eine andere\nFunktionsstufe zu befördern, weitgehend bzw. grossmehrheitlich gefolgt. Wird\neinem Antrag lediglich weitgehend bzw. grossmehrheitlich gefolgt, impliziert dies\nzugleich eine Ablehnung, wenn auch in einem geringen Umfang. Damit mangelte\nes dem Kläger auch diesbezüglich an einer Entscheidbefugnis.\n\nAbschliessend ist festzustellen, dass das Einkommen des Klägers zwar ein\nMehrfaches des Medianlohnes betrug. Ein hohes Einkommen reicht indessen allein\nnicht aus, um die Tätigkeit als höher leitend zu qualifizieren, ebenso wenig wie eine\nFunktionsbezeichnung im LinkedIn-Profil.\n\n4. Fazit\n\nZusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen festzuhalten, dass der\nKläger zwar die Möglichkeit hatte durch Vorschläge oder Anträge auf die\nUnternehmensführung der Beklagten einen gewissen Einfluss zu nehmen. Er war\njedoch weder Mitglied der Geschäftsleitung noch hatte er massgebende\nEntscheidbefugnis. Er konnte bspw. weder Personal einstellen noch Kündigungen\naussprechen noch den Lohn festlegen. Er unterstand dem CFO C._, der bis zur\nSchaffung der Stelle des CITO die Verantwortung für den IT-Bereich trug, hatte\ndiesem zu rapportieren und Anträge zu stellen, die in der Folge von diesem\n- 13 -\n\ngutgeheissen oder abgelehnt wurden. Der Kläger hatte somit keine weitreichenden\nEntscheidbefugnisse im Sinne von Art. 3 lit. d ArG bei der Beklagten.\n\nDer Kläger übte keine höhere leitende Tätigkeit im Sinne von Art. 3 lit. d ArG aus.\nDas Arbeitsgesetz findet Anwendung.\n\nV. Überzeit\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1 Standpunkt des Klägers\n\nDer Kläger macht zusammenfassend geltend, ihm sei es nicht möglich gewesen,\ndie ihm übertragenen Aufgaben in der unverändert vereinbarten wöchentlichen\nArbeitszeit von 42.5 Stunden zu verrichten. Die Beklagte habe betreffend seiner\nÜberzeit Kenntnis gehabt, was u.a. aus dem Zwischenzeugnis vom 15. Mai 2023,\naus der E-Mail an den CFO betreffend Mehrarbeit im Rahmen des\nStandortwechsels, aus der detaillierten Tätigkeitserfassung im\nZeiterfassungssystem der IT und den Jahresabschlüssen hervorgehe. Sie habe\ndagegen nicht remonstriert und diese genehmigt.\n\n1.2 Standpunkt der Beklagten\n\n"}