{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Wichtiger als die\nverwendeten Titel sind die tatsächlich ausgeübten Verantwortlichkeiten (BGE 126\nIII 337 S. 341 m.w.H.).\n\nWeiter ist zwischen Schlüsselmitarbeitenden und höheren leitenden Mitarbeitenden\nzu unterscheiden. Während höhere leitende Angestellte u.a. durch ihren Einfluss\nauf die Unternehmensentwicklung bzw. den Unternehmenserfolg charakterisiert\nwerden, stehen bei Schlüsselmitarbeitenden deren Tätigkeit an sich im\nVordergrund, weshalb eine leitende Tätigkeit nicht erforderlich ist (bspw. Fachkräfte\nzur Bedienung und Überwachung eines Atomkraftwerks wofür spezielles Knowhow\nerforderlich ist, KUKO ArG-BACHMANN, Art. 3 ArG N 38 ff.).\n\n2.2 Arbeitszeiterfassung\n\nDie Arbeitgeberin ist gegenüber den Behörden verpflichtet, die (tägliche und\nwöchentliche) Arbeitszeit des Arbeitnehmers systematisch und lückenlos zu\nerfassen (Art. 46 ArG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. c ArGV 1). Es liegt somit in der\nVerantwortung der Arbeitgeberin, dass die Arbeitszeiten ordnungsgemäss erfasst\nwerden; sie kann dies grundsätzlich nicht an den Arbeitnehmenden delegieren. Im\nRahmen von neuen Formen der Arbeitszeitgestaltung und neuen\nOrganisationformen wurde es in der Praxis üblich, die Arbeitszeiterfassung auf\nVertrauensbasis vollständig den Arbeitnehmenden zu überlassen. Dabei ist\nallerdings zu berücksichtigen, dass auch bei dieser Vorgehensweise die\nVerantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen und\ndie Erfassung der Arbeitszeiten bei der Arbeitgeberin liegt. Folglich hat die\nArbeitgeberin zumindest stichprobenweise deren Einhaltung zu überprüfen. Es\ngenügt nicht, wenn die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer anweist, allfällige\n- 10 -\n\nÜberschreitungen der Arbeitszeiten mitzuteilen (MÜLLER/MADUZ, Kommentar ArG\nArbeitskommentar, 8., aktualisierte Auflage, 2017, Nr. 2 zu Art. 46 ArG).\n\n3. Würdigung\n\nUnbestritten ist, dass die Beklagte in der Schweiz rund 500 Mitarbeitende\nbeschäftigt und dem Kläger fünf Personen direkt unterstellt waren. Daneben führte\ner ca. 25 bis 35 Personen indirekt sowie ca. zehn externe Berater, wobei er Letztere\nohne Genehmigung durch die Unternehmensleitung hinzuziehen konnte.\nGemessen an der Grösse der Beklagten in der Schweiz trug der Kläger damit die\nVerantwortung für eine bescheidene Anzahl ihm direkt und indirekt Unterstellter.\n\nUnbestritten ist ferner, dass der Kläger als Leiter IT kein Mitglied der\nUnternehmensleitung war, dem CFO C._ unterstand und diesem zu rapportieren\nhatte. Ebenso unbestritten ist, dass die Verantwortung für die IT bis zur\nNeuschaffung der Stelle des CITO (Mitglied der Geschäftsleitung) beim CFO der\nBeklagten, C._, lag.\n\nUnbestritten ist weiter, dass der Kläger gemäss der Bewilligungs-Matrix der\nBeklagten – eine Massnahme des internen Kontrollsystems (IKS) –, die für das\nGesamt-Unternehmen und über alle Bereiche gilt, eine Unterzeichnungskompetenz\nfür Beratungsverträge bis zu Fr. 100'000.– zu zweien hatte. Ob der Kläger gemäss\nder Freigabe-/Visierungs-Matrix, die die Kompetenz für operative Aufwände regelt,\neine alleinige Freigabe-/Visierungs-Kompetenz von bis zu Fr. 10'000.– oder\nFr. 25'000.– hatte, erscheint aufgrund des Budgets der Informatik von ca. Fr. 8 Mio.\nfür die Qualifikation der leitenden Tätigkeit als nicht relevant. Dass der Kläger in\nseiner Rolle als Leiter IT zuletzt das Jahresbudget von Fr. 8 bis 9 Millionen\nverantwortet habe, wird von diesem mit dem Hinweis, dass er diesbezüglich\nlediglich eine verwaltende Funktion gehabt habe, bestritten. Die diesbezüglichen\nAusführungen der Beklagten sind nicht rechtsgenügend substantiiert und lassen\nsich auch den unter dem entsprechenden Abschnitt in den Rechtsschriften\naufgeführten Beweisofferten nicht entnehmen. Die Beklagte macht sodann geltend,\ndem Kläger sei es oblegen, jährlich vom Verwaltungsrat freigegebene\nBudgetposten zu definieren, zu quantifizieren und zu allozieren, wobei er ein\n- 11 -\n\neigenes Budget-File verwendet habe. Aus der Verwendung eines vom\nGesamtunternehmen abweichenden Budget-Files, das der Beklagten bekannt war\nund von ihr toleriert wurde, lässt sich nichts bezüglich der Qualifikation der leitenden\nTätigkeit ableiten.\n\n"}