{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Soweit ihm diese nicht zugestanden hätten, habe er sich\ndiese herausgenommen, wie in Bezug auf Homeoffice, Lohnbänder,\nLeistungserfassung, Arbeitszeitreglement, separate Budget-Files und bezahlter\nArbeitsweg. Der Kläger habe über ein sehr hohes Einkommen verfügt, vergleichbar\nmit demjenigen gewisser Mitglieder der Unternehmensleitung, und sei stets im\nHandelsregister als Zeichnungsberechtigter für die Beklagte eingetragen gewesen.\n-7-\n\nZudem habe er regelmässig an der jährlichen Retraite der Unternehmensleitung\nteilgenommen. Er habe über einen grossen Entscheidungsspielraum verfügt und\nseine Befugnisse selbstverantwortlich ausüben können. Er habe auf die Struktur,\nden Geschäftsgang sowie die Entwicklung des Betriebsteils IT und damit auf die\nGesamtunternehmung einen nachhaltigen Einfluss im Sinne von Art. 9 ArGV1\ngenommen.\n\n2. Rechtliches\n\n2.1 Leitende Tätigkeit\n\nDas Arbeitsgesetz ist gemäss Art. 3 lit. d ArG für Arbeitnehmende, die eine höhere\nleitende Tätigkeit ausüben – mit Ausnahme der Vorschriften über den\nGesundheitsschutz – nicht anwendbar, da höhere leitende Arbeitnehmende\naufgrund ihrer betrieblichen Stellung keines öffentlich-rechtlichen Schutzes\nbedürfen (Botschaft ArG, 947; BGer 2C_745/2014 vom 27. März 2015 E. 3.4;\nBACHMANN in: Blesi/Pietruszak/Wildhaber, Kurzkommentar, ArG Arbeitsgesetz,\nArt. 3 ArG N 35 m.w.H.). Hingegen fallen nicht (höhere) leitende Angestellte in den\npersönlichen Schutzbereich des Arbeitsgesetzes. Die teilweise schwierige\nAbgrenzung zwischen einfach leitenden Angestellten und höheren leitenden\nAngestellten ist insofern relevant, als dass bei Letzteren weder eine Pflicht zur\nArbeitszeiterfassung noch ein Geldanspruch auf geleistete Überzeitarbeit besteht.\nDie Rechtsprechung legt die Ausnahme der Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes\nauf höhere leitende Angestellte eng aus; im Zweifelsfall wird das Arbeitsgesetz für\nanwendbar erklärt. So lassen eine Unterschrifts- oder Weisungsberechtigung sowie\ndie Lohnhöhe für sich alleine keinen Schluss auf eine höhere leitende Tätigkeit zu.\nUnwesentlich ist die Bezeichnung einer Position; massgebend sind vielmehr\nweitreichende (Mit-)Entscheidungsbefugnisse; oder es muss einem Arbeitnehmer\nmöglich sein, Entscheide von grosser Tragweite zu beeinflussen und dadurch einen\nnachhaltigen Einfluss auf die Struktur, den Geschäftsgang und/oder auf die\nEntwicklung eines Betriebes zu nehmen. Dies alles steht in Abhängigkeit der\nGrösse des Betriebes (KUKO ArG-BACHMANN, a.a.O., Art. 3 ArG N 36; BGE 98 Ib\n344 vom 23. Juni 1972 E. 2; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag,\n-8-\n\nPraxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7., vollständig überarbeitete und stark\nerweiterte Auflage, 2012, N 6 zu Art. 321c OR; Art. 9 ArGV 1).\n\nDie blosse Zugehörigkeit zum \"Kader\" reicht in keinem Fall aus, um die Anwendung\ndes ArG auszuschliessen. Kern der Umschreibung stellt die Frage dar, ob jemand\nauf Grund seiner Stellung und Verantwortung weit reichende Entscheidbefugnisse\nim Betrieb hat. Die Möglichkeit, durch Vorschläge oder Anträge auf die\nUnternehmensführung Einfluss zu nehmen, genügt nicht. Zudem müssen sich\ndiese Entscheide auf wesentliche Angelegenheiten des Unternehmens beziehen.\nSie müssen geeignet sein, den Gang oder die Struktur des Unternehmens\ninsgesamt mindestens aber eines seiner hauptsächlichen Teile nachhaltig zu\nbestimmen. Es handelt sich im Wesentlichen um die oberste Führungshierarchie,\ndie Geschäftsleitung eines Unternehmens. Gebiete, die für eine solche\nEntscheidbefugnis in Betracht kommen, sind u.a. die Einstellung und der Einsatz\ndes Personals, die Einteilung der Arbeitszeiten im Unternehmen oder im\nVerantwortungsbereich (nicht lediglich der eigenen oder einiger weniger\nunmittelbar unterstellter Mitarbeiter), die Lohnpolitik sowie \"Grundsatzfragen der\nGeschäftspolitik\". Die Entscheidbefugnis muss schliesslich auch, wie dies der\nVerordnungstext zum Ausdruck bringt, mit einer entsprechenden Verantwortung\neinhergehen. Der Angestellte muss demnach für seine Entscheide der obersten\nUnternehmensleitung rechenschaftspflichtig und ggf. auch haftbar sein (GEISER IN:\nGEISER/VON KAENEL/WYLER [Hrsg.], Handkommentar Arbeitsgesetz, Bern 2005,\nArG 3 N 22).\n\nDie Tatsache, dass ein Arbeitnehmer eine Vertrauensstellung innerhalb des\nUnternehmens geniesst, führt allein nicht zu der Annahme, dass diese Person dort\neine leitende Funktion ausübt. Weder die Kompetenz, das Unternehmen durch\nseine Unterschrift zu verpflichten oder Anweisungen zu erteilen, noch die Höhe des\nGehalts sind für sich genommen entscheidende Kriterien. Wesentliche Geschäfte\nim Sinne von Art. 9 ArGV 1 sind solche, die das Leben oder die Struktur des\nUnternehmens als Ganzes oder zumindest in einem seiner Hauptelemente\nnachhaltig beeinflussen. Da es sich im Übrigen um Ausnahmebestimmungen\nhandelt, müssen die oben genannten Normen restriktiv ausgelegt werden. In jedem\n-9-\n\n"}