{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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In Bezug auf die gleiche Verfahrensart\nist zu berücksichtigen, dass der geänderte (oder neue Anspruch) in jedem Fall nach\nder gleichen Verfahrensart wie der ursprüngliche beurteilt werden muss, wobei die\nVerfahrensart für den Anspruch auf Klageänderung sowie – sofern sich die\nVerfahrensart nach der Streitwertgrenze richtet (Art. 243 Abs. 1 ZPO) – für die\ngesamte nachträglich erhöhte Klagesumme zu bestimmen ist (BSK ZPO-\nWILLISEGGER, Art. 227 N 38 ff.).\n\n1.2 Würdigung\n\nAnlässlich der Replik modifizierte der Kläger die Berechnungsgrundlage aufgrund\ndes im Jahr 2023 ausbezahlten Bonus und erweiterte seine Forderung zudem um\ndie im Zeitraum von Mai 2023 bis Dezember 2023 angehäufte Überzeit. Damit\nerfolgte eine Klageerhöhung im Umfang von Fr. 69'944.45. Die Klageerweiterung\ngründet in demselben Lebenssachverhalt, für die neu zu beurteilenden\nRechtsbegehren findet nach wie vor das ordentliche Verfahren Anwendung\n(Art. 243 ZPO e contrario) und das Arbeitsgericht Zürich bleibt sowohl örtlich wie\nauch sachlich zuständig. Die Klageänderung ist zulässig.\n\n2. Noven / Replikrecht\n\nIn der ZPO gilt der Grundsatz, dass die Parteien nach der Begründung und der\nBeantwortung der Klage in jedem Fall das Recht haben, je ein zweites Mal\nunbeschränkt Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge vorzubringen. Danach\nkommt es zum Aktenschluss, nach welchem Noven nur noch beschränkt zulässig\nsind. Nach dem Aktenschluss gilt gemäss Art. 229 aZPO folgendes Novenregime:\nZunächst ist erforderlich, dass neue Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug\nvorgebracht werden (Art. 229 Abs. 1 aZPO). Noven sind dabei grundsätzlich\numgehend, d.h. nach einer Überlegungs- und Bearbeitungsfrist von einigen Tagen\nnach ihrer Entstehung bzw. nach deren Kenntnisnahme vorzubringen. Selbst ohne\nVerzug vorgebrachte Noven werden jedoch nur berücksichtigt, wenn diese\n(alternativ) erst nach dem Aktenschluss entstanden sind (echte Noven) oder bereits\nvor dem Aktenschluss vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht\n-5-\n\nvorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven). Wer nach Aktenschluss\nNoven geltend macht, hat sich auch zu den geschilderten\nZulässigkeitsvoraussetzungen zu äussern. Sind diese gegeben, so können Noven\nbis zum Beginn der Urteilsberatung eingebracht werden (GEHRI/JENT-\nSØERENSEN/SARBACH, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3 ff. zu Art. 229).\n\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung haben die Parteien gestützt auf\nArt. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK einen Anspruch darauf, sich zu jeder\nEingabe im Verfahren zu äussern, unabhängig davon, ob sie neue oder wesentliche\nVorbringen enthält (sog. Replikrecht; BGE 133 I 100, E. 4.3).\n\nAufgrund des Replikrechts durfte sich der Kläger zur Duplik sowie die Parteien sich\nzu den weiteren Stellungnahmen äussern. Soweit es sich dabei jedoch um\nWiederholungen oder um unzulässige neue Behauptungen handelt, sind die\nAusführungen inhaltlich nicht zu berücksichtigen.\n\nIII. Sachverhaltsübersicht\n\nDie Beklagte ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt [Tätigkeit im Bereich\nWerbung] (vgl. online Handelsregisterauszug). Der Kläger trat am 1. November\n1999 in der Funktion als Informatik-Projektleiter […], Mitglied der Direktion, in die\nDienste der Beklagten ein. Im Jahr 2023 verdiente er als Leiter IT der Beklagten\nFr. 292'051.– brutto (Grundlohn, GA, Autopauschale und Bonuszahlungen). Am\n31. Januar 2024 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter\nEinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist per 30. April 2024.\n\nDer Kläger macht mit vorliegender Klage eine Entschädigung für Überzeit in der\nHöhe von Fr. 607'855.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2023 geltend.\n\nDie Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage.\n\nAuf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sie für den\nEntscheid relevant sind, wobei nicht zu jedem Argument der Parteien explizit\nStellung zu nehmen ist (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).\n-6-\n\nIV. Leitender Angestellter\n\n1. Parteistandpunkte\n\n1.1 Standpunkt des Klägers\n\nDer Kläger macht zusammenfassend geltend, er sei kein höherer leitender\nAngestellter gewesen, weshalb das Arbeitsgesetz Anwendung finde. Er sei weder\nMitglied der Unternehmensleitung gewesen noch habe er über weitreichende\nEntscheidbefugnisse verfügt noch Entscheide von grosser Tragweite massgeblich\nbeeinflussen können und auch nicht ein jährliches Budget von mehreren Millionen\nverantwortet. Er sei nicht für sämtliche personalrechtlichen Belange der gesamten\nIT, wie die Anstellung von Mitarbeitern oder die Entscheidung über deren maximal\nzulässige Homeoffice-Arbeit, verantwortlich gewesen. Auch habe er die Lohnpolitik\ninnerhalb der IT nicht festgelegt, habe das Salär von neu angestelltem Personal\nnicht bestimmen und an der Umgestaltung des Prämiensystems nicht mitwirken\nkönnen.\n\n1.2 Standpunkt der Beklagten\n\n"}