{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-07-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230056_2025-07-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._4.pdf", "Checksum": "f25a32ec0f0ecbcec3a8acc27db7e83b"}, "Scrapedate": "2025-10-14", "Num": ["AN230056"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 07.07.2025 AN230056"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 4: Frage nach der Ausübung einer höheren leitenden Tätigkeit. 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Beweis der Überzeit.\n\nFührte der Leiter IT fünf von insgesamt 500 Mitarbeitenden in der Schweiz direkt\nund 25-35 indirekt sowie zehn externe Berater, impliziert dies keine Qualifikation\nals höherer leitender Arbeitnehmer. Ein \"Durchwinken\" von Anträgen durch\nhierarchisch Vorgesetzte setzt einen entsprechenden Antrag und dessen\nBewilligung voraus, womit eine mangelnde Entscheidbefugnis offenkundig ist. Ein\nhohes Einkommen reicht allein für die Qualifikation der Tätigkeit als höher leitend\nnicht aus.\n\nWurde die HR-Administration vom Arbeitnehmer einmal jährlich mit einer Übersicht\nder Jahreszeitsaldi gemäss der (im Einverständnis mit der Arbeitgeberin) von der\nIT-Abteilung genutzten Excel-Tabelle bedient, hatte die Arbeitgeberin Kenntnis der\nMehrarbeitsstunden. Sie gelten als genehmigt, selbst wenn der Arbeitnehmer\nseinen Mehrzeitensaldo Ende Jahr wieder auf Null setzte.\n\nAus dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AN230056-L vom 7. Juli 2025 (gegen\ndiesen Entscheid wurde Berufung erhoben; Gerichtsbesetzung: Präsidentin lic. iur.\nR. Zefferer Stocker als Vorsitzende, der Arbeitsrichter L. Kindlimann und die\nArbeitsrichterin M. Schwaiger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw S. Oesch):\n-2-\n\nModifiziertes Rechtsbegehren:\n\" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von\nCHF 607'855.15 brutto nebst Zins zu 5% seit dem 4. Mai 2023 zu\nbezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der\nBeklagten.\"\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 15. November 2023 (Datum Poststempel) reichte der Kläger\nKlage mit dem nachträglich modifizierten und eingangs erwähnten Rechtsbegehren\nein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise […] +\n[…], datiert vom 4. August 2023; die dreimonatige Frist zur Klageeinreichung wurde\n– unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – gewahrt (Art. 145 Abs. 1 lit. b; 209\nAbs. 3 ZPO). Mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 wurde der Kläger u.a. zur\nLeistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Dem kam er binnen Frist nach. Mit\nPräsidialverfügung vom 8. Januar 2024 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung\nder schriftlichen Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 stellte\ndie Beklagte sodann einen Antrag auf Verfahrensbeschränkung und Abnahme der\nFrist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort. Mit Präsidialverfügung vom\n23. Januar 2024 wurde der Beklagten die angesetzte Frist zur Klageantwort\neinstweilen abgenommen und dem Kläger Frist angesetzt, um zum Antrag auf\nVerfahrensbeschränkung Stellung zu nehmen. Nach fristgerecht erfolgter\nStellungnahme wurde der Antrag auf Verfahrensbeschränkung mit\nPräsidialverfügung vom 6. Februar 2024 abgewiesen und der Beklagten Frist\nangesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen. Diese ging binnen Frist\nhierorts ein. Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 wurde für die Replik und\nDuplik ein Schriftenwechsel und dem Kläger Frist zur Erstattung der Replik\nangesetzt. Mit der am 11. September 2024 binnen Frist erstatteten Replik\nerweiterte der Kläger seine Klage und stellte die eingangs erwähnten\nRechtsbegehren. Die Replik wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom\n18. November 2024 zugestellt und ihr Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt.\n-3-\n\nLetztere ging binnen Frist am 5. Februar 2025 hierorts ein. Mit Präsidialverfügung\nvom 11. März 2025 wurde dem Kläger die Duplik zugestellt und ihm Frist zur\nStellungnahme zu allfälligen Noven in der Duplik und Ausübung seines\nunbedingten Replikrechts angesetzt. Die Stellungnahme des Klägers ging binnen\nFrist ein, wurde der Beklagten mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 zugestellt.\nEs erfolgte eine weitere Stellungnahme der Beklagten.\n\n2. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt,\num dem Gericht bekannt zu geben, ob sie auf die Durchführung einer\nHauptverhandlung verzichten. Mit Eingaben vom 11. Juni 2025 erklärten die\nParteien ihren Verzicht auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.\n\nDas Verfahren erweist sich als spruchreif.\n\nII. Prozessuales\n\n1. Klageänderung\n\nIm Rahmen der Replik erhöhte der Kläger seine ursprüngliche Forderung in der\nHöhe von Fr. 537'910.70 brutto auf Fr. 607'855.15 brutto, mithin um Fr. 69'944.45.\n\n1.1 Rechtliches\n\nMit Ausstellung der Klagebewilligung wird der Streitgegenstand fixiert und eine\nKlageänderung ist nur noch im Rahmen von Art. 227 ZPO zulässig. Unerheblich\nist, ob die Klage nach Ausstellung der Klagebewilligung oder nach Einreichung der\nKlageschrift geändert wird. Die Zulässigkeit der Klageänderung als\nProzessvoraussetzung ist von Amtes wegen zu prüfen. Wird die Zulässigkeit\nverneint, ist auf die abgeänderte Klage nicht einzutreten und die ursprüngliche\nKlage zu beurteilen (Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung,\nSpühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), 4 Aufl., Winterthur/Chur 2024, WILLISEGGER,\nArt. 227 N 46, N 55).\n\n"}