Zuschlags von 25% für allfällige Duplik) zu leisten; die von der Beklagten 1 beantragte Sicherheit von Fr. 39'299.55 erscheint zu hoch und zurzeit nicht angemessen. In Bezug auf die von der Beklagten 2 beantragte Sicherheit von Fr. 35'189.73 ist der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 35'100.– zu leisten. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt vorbehalten. 6. Fazit 6.1. Der Kläger ist in Anwendung von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigungen zu leisten. Dem Kläger ist daher Frist für Sicherheitsleistungen in der Höhe von Fr. 26'875.– für die Beklagte 1 und Fr. 35'100.– für die Beklagte 2 anzusetzen.