Gegenüber der Beklagten 1 macht der Kläger eine Forderung von rund Fr. 403'000.– geltend, gegenüber der Beklagten 2 eine von rund Fr. 1'370'000.–. Somit ist der Kläger zu verpflichten, für die Parteientschädigung der Beklagten 1 eine Sicherheit von Fr. 26'875.– (=Grundgebühr von Fr. 21'500.– zuzüglich eines - 12 -