5.3. Der Streitwert beläuft sich im vorliegenden Fall auf Fr. 1'772'856.40. Bei den Beklagten 1 und 2 handelt sich um eine einfache (passive) Streitgenossenschaft. Somit ist der Kläger zu verpflichten, für die beiden Beklagten je eine Sicherheit für die Parteientschädigung zu leisten, wobei sich bei einfachen Streitgenossen der Anteil an den Prozesskosten im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Beteiligung am Streitwert bestimmt (vgl. BGer 4A_487 2023 vom 14. Dezember 2021 E. 6.5 m.w.H.). Gegenüber der Beklagten 1 macht der Kläger eine Forderung von rund Fr. 403'000.– geltend, gegenüber der Beklagten 2 eine von rund Fr.