5.2. Die Höhe der Sicherheitsleistung der Parteientschädigung bemisst sich in Anwendung von Art. 95 Abs. 3 ZPO nach der mutmasslichen Höhe der Parteientschädigung, wie diese im Verfahren der angerufenen Instanz nach dem massgeblichen kantonalen Tarif voraussichtlich festzusetzen sein wird (Art. 96 ZPO; BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 5 mit Verweis auf BGE 140 III 444 E. 3.2.).