5.1. Die Beklagte 1 stellt den Antrag, es sei für die Parteientschädigung der Beklagten 1 eine Sicherheit von Fr. 39'299.55 zu leisten. Die Beklagte 2 beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, eine Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 35'189.73 für die Parteientschädigung der Beklagten 2 zu leisten. Die beiden Beklagten beantragen somit, es sei für ihre Parteientschädigungen je eine Sicherheit zu leisten.