auf Sicherheitsleistung wäre sicherlich verspätet, wenn er nach Beginn der Urteilsberatung gestellt worden wäre, da bei Beginn der Urteilsberatung die Prozessvoraussetzungen gegeben sein müssen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger Einwände betreffend Verletzung des Rechtsgleichheits- und Fairnessgebots etc. erhoben (s. oben). Da die beiden Beklagten ihre jeweiligen prozessualen Anträge betr. Sicherheitsleistung nicht verspätet erhoben haben, sind die Einwände des Klägers ohne Grundlage. Auf die Einwände ist somit nicht weiter einzugehen. 5. Höhe Sicherheitsleistung Parteientschädigung