Demzufolge müssen die Prozessvoraussetzungen im entscheidmassgebenden Zeitpunkt gegeben sein, was der Beginn der Urteilsberatung darstellt (BGE 127 III 41, 43; KUKO ZPO-DOMEJ, Art. 59 N 1, 3 m.w.H.). 4.3. Im derzeitigen Verfahrensstadium liegen die Klageantworten noch nicht vor bzw. wurden die Fristen zur Erstattung der Klageantworten den beiden Beklagten einstweilen abgenommen; das Verfahren ist nicht spruchreif und somit hat die Urteilsberatung nicht stattgefunden. Darauf basierend kann festgestellt werden, dass die Anträge der beiden Beklagten nicht verspätet eingereicht wurden. Der Antrag - 11 -