Gemäss Art. 59 Abs. 1 ZPO tritt das Gericht auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO bestimmt, dass es eine Prozessvoraussetzung ist, dass der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten geleistet worden sind. Die Voraussetzungen von Art. 59 ZPO sagen nichts darüber, dass überhaupt ein "Prozess" durchzuführen ist, sondern (lediglich) dass ein Sachentscheid erst ergehen kann, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Demzufolge müssen die Prozessvoraussetzungen im entscheidmassgebenden Zeitpunkt gegeben sein, was der Beginn der Urteilsberatung darstellt (BGE 127 III 41, 43;