4.2. Wann ein Antrag zur Sicherheitsleistung gestellt werden muss, ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus der Rechtsprechung. Gemäss SUTTER-SOMM/SEILER stehe es der beklagten Partei frei, den Antrag vor oder zusammen mit der Klageantwort oder erst in der Hauptverhandlung zu stellen (CHK ZPO-SUTTER-SOMM/SEILER, Art. 99 N 7). Von einer Frist von 10 Tagen, wie vom Kläger geltend gemacht, kann nicht die Rede sein.