4.1. Der Kläger moniert, die Anträge auf Sicherheitsleistung seien verspätet. Rechtsprechungsgemäss seien sämtliche Einreden und Einwendungen innert 10 Tagen zu erheben. Die Anträge auf Sicherheitsleistung hätten daher innert 10 Tagen ab der Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. April 2024, d.h. bis am 19. April 2024 gestellt werden müssen bzw. ab Erhalt des Gerichtskostenvorschusses, d.h. ca. am 25. März 2024. Ein stetes Aufrollen der Eintretensfrage verstosse gegen das Rechtsmissbrauchverbot, das Handeln nach Treu und Glauben und den Anspruch des Klägers auf Beurteilung innert angemessener Frist. Das Rechts- gleichheits- und Fairnessgebot werde verletzt.