3.3.4. Der Kläger verweist in seiner Eingabe auf Ausführungen in seiner Beschwerde ans Obergericht und dazugehörende Beilagen. Hierzu ist auf den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 6. Juli 2023 und insbesondere auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2023 zu verweisen und dessen Erwägung, dass die Urkunden mit dem Gesuch eingereicht werden müssen und nicht von Amtes wegen beigezogen werden oder als bekannt vorauszusetzen sind. Daher sind die Verweise auf die Beschwerdeschrift und die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht eingereichten Unterlagen, auf die der Kläger verweist, unbeachtlich.