zum Beispiel mit dem Konto bei der G._, welches im ersten Gesuch angegeben wurde, geschehen ist, dazu äussert sich der Kläger nicht. Ausserdem liegen keine Belege zu der Höhe der behaupteten Schulden vor. Auch hat der Kläger keine aktuelle Steuererklärung für das Jahr 2023 eingereicht. Die finanziellen Verhältnisse des Klägers sind nicht umfassend und glaubhaft dargelegt, was schon im ersten Entscheid betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Klägers festgehalten wurde. Um unnötige Wiederholungen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers zu vermeiden, wird auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichtes vom 8. November 2023 verwiesen.