3.3.3. Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass der Kläger gewisse echte Noven eingereicht hat. In Bezug auf die unechten Noven führt er jedoch nicht aus, weshalb er diese nicht schon früher vorgebracht hat. Es handelt sich dabei demzufolge nicht um ein Wiedererwägungsgesuch sondern um ein neues Gesuch. Soweit er sich auf echte Noven beruft, kann festgestellt werden, dass sich die Verhältnisse des Klägers seit dem letzten Gesuch nicht wesentlich verändert haben – sein Manko hat sich sogar verringert, u.a. da er mehr verdient und weniger Mietzins bezahlt.