Notiz daneben "UHB Ex-Frau+Tochter". Der Kläger macht weiter Schulden über Fr. 1'193'160.50 geltend, die er nicht belegt. Der Kläger weist als neues Manko Minus Fr. 1'351.30 aus, was ein um ca. Fr. 227.– tieferer Betrag ist, als im ersten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ausgewiesen wurde. Der Beleg vom 21. Oktober 2021 betr. Verkauf der ehelichen Liegenschaft in C._ bzw. D._ ist bei der Beurteilung des neuen Gesuchs unbeachtlich, da der Beleg schon beim letzten Gesuch hätte eingereicht werden müssen und es sich somit dabei nicht um ein echtes Novum, sondern um ein unzulässiges unechtes Novum handelt.