3.3. Die in Art. 99 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmen von der Sicherheitsleistung sind nicht abschliessend. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, die gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO ausdrücklich von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit, stellt eine weitere Ausnahme dar (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 99 N 19).