3.2. Es ist fraglich, ob der Eventualantrag des Klägers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, falls der Kläger verpflichtet werden sollte, eine Sicherheit zu leisten, im vorliegenden Fall zulässig ist. Gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zur Folge. Mit dem Eventualantrag zielt der Kläger darauf ab, eventualiter unentgeltliche Rechtspflege gewährt zu erhalten, im Fall dass er bei Gutheissung der vorliegenden Anträge der Beklagten vorschuss- bzw. sicherheitsleistungspflichtig werden sollte.