Klägers seit dem genannten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich massgeblich verschlechtert. Im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung mit Klage vom 5. Juni 2023 habe der Kläger mit seiner Ex-Frau zusammengelebt, was nicht mehr der Fall sei. Die Ex-Frau habe damals zur Miete gewohnt und dies sei nicht mehr aktuell. Ausserdem sei die Schuldenabzahlung im Bedarf des Klägers nicht berücksichtigt worden. Hinzu kämen Schulden für die Anwaltskosten dieses Gerichtsverfahrens.