3.1. Der Kläger macht eventualiter geltend, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, falls er zur Sicherheitsleistung der Parteientschädigungen verpflichtet werden sollte. Seit dem Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 8. November 2023 würde eine veränderte neue Situation vorliegen – die Beklagten hätten durch ihre Anträge auf Sicherheitsleistung neue relevante Tatsachen geschaffen –, die den Kläger zu einem neuen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege berechtige. Ausserdem hätte sich die wohnliche und finanzielle Situation des -6-