3b des Abkommens vorliegend nicht anwendbar ist; dies wäre von ihm jedoch zu behaupten und zu beweisen gewesen (BGer 4A_541/2022 vom 6. Januar 2023, E. 3.2.). 2.6. Somit ist der Kläger nicht von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung befreit. Es liegt in casu keine Ausnahmeregelung basierend auf eine vorgehende staatsvertragliche Regelung vor. Gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO ist der im Ausland wohnhafte Kläger zu verpflichten, Sicherheit für die Parteientschädigungen der Beklagten 1 und 2 zu leisten. 3. Unentgeltliche Rechtspflege